ARGE SV-Sonderinfo
 


DOKUMENT 141203

Dr. Peter BLEUTGE, Rechtsanwalt

Stellungnahme zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG)

Hier:
Art. 2 des Entwurfs: Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG), BT-Drucksache 15/1971 (Entwurf der vier Fraktionen) und
BR-Drucksache 830/03 (Entwurf der Bundesregierung)

Stand: 12.12.2003

A. Allgemeines

1.  Situation

Alle vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen werden nach dem ZSEG bezahlt.  Die darin enthaltenen Gebührensätze bieten keine leistungsgerechte Vergütung, sondern lediglich eine Entschädigung. Die Sachverständigen müssen also Vermögen­sopfer zugunsten der Allgemeinheit erbringen, damit der Bürger die Gerichte zu bezahlbaren Preisen in Anspruch nehmen kann. Dies ist vom Gesetzgeber absichtlich gewollt und in der Entscheidung des BVerfG vom 27.06. 1972 (1 BvL 34/70, E 33,240)) grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt worden. Mit Entscheidung vom 01.08.2001 (BvR 666/00) hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Entschädi­gungsprinzips erneut bestätigt. Allerdings muss nach beiden Entscheidungen die Zumutbarkeitsgrenze gewahrt werden, und der Eingriff des Staates darf nicht unverhältnismäßig sein. Nach Auffassung des BVerfG müssen die Stundensätze und Auslagenpauschalen von Gerichtssachverständigen zumindest in die Nähe der Vergütungen kommen, die die Sachverständigen für vergleichbare Leistungen im außergerichtlichen Bereich erzielen.

Zurzeit sieht das Gesetz einen Rahmenstundensatz von 25 bis 52 Euro vor, so dass der mittlere Stundensatz bei  38,50 Euro liegt. In drei Ausnahmefällen, die aufgrund enger Voraussetzungen nur von wenigen Sachverständigen in Anspruch genommen werden können, kann dieser Grundstundensatz um bis zu 50% er­höht werden. Meist erreichen nur hauptberuflich tätige Sachverständige, die beim Grundstundensatz den Höchstsatz von 52 Euro beanspruchen können,  den auf diese Weise mögli­chen Höchststundensatz von  78 €.

Nach einer im Auftrag des BMJ durchgeführten Umfrage des DIHK aus dem Jahre 2000 lag damals  der mittlere Stunden­satz von Sachverständigen (alte und neue Bundesländer zusammengerechnet) im außergerichtlichen Bereich für ver­gleichbare Gut­achtenleistungen bei 140,- bis 180,-DM, war also im Mittel um über 100% hö­her als der mittlere Stundensatz von 75,- DM für Gerichtssachverständige. Die Ergebnisse der zweiten DIHK-Umfrage, die im Jahre 2003 erneut für das BMJ durchgeführt wurde, zeigen, dass der Durchschnittsstundensatz bei Privatauftrag in den alten Bundesländern sogar bei 89,- € und in den neuen Bundesländern bei 70 € lag. Innerhalb von drei Jahren hat also im außergerichtlichen Bereich eine weitere Erhöhung der Stundensätze stattgefunden.

Mithin sind die Ge­richtssachverständigen derzeit unterbezahlt  und ist die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Zumutbarkeitsgrenze für den Zwang zu Vermö­gensopfern weit über­schritten. Gleiches gilt auch für die im Gesetz normierten Auslagenpau­schalen.  Die letzte Novelle des ZSEG datiert vom 01.07.1994; Stundensätze und Ausla­gen­pauschalen waren schon bei Inkrafttreten der damaligen Novelle überholt, weil sie auf  dem Niveau des Referentenentwurfs, der zwei Jahre zurücklag, also auf der Ba­sis des Jahres 1992 festgesetzt worden waren.

Das BMJ und die Landesjustizministerien  sehen durchaus die Notwendigkeit einer grund­sätzlichen Novellierung; ihre Aktivitäten sind aber in Vergangenheit entweder im Sande ver­laufen oder scheiterten an dem Veto der Länderfinanzmi­nister. Im Jahre 1989 hatte das BMJ „Leitlinien für Änderungen des ZSEG“ zur Diskussion gestellt, die zwar vernünftige Lö­sungswege aufzeigten und von den zu­ständigen Berufsverbänden intensiv diskutiert wurden, dann aber vom BMJ aus nicht erkennbaren Gründen nicht mehr weiterverfolgt wurden.  Ein erneuter, lobens­werter Anlauf  der Justizministerkonferenz hat nun endlich zu einem Regie­rungsentwurf geführt. Sie hatte im Jahre 1997 die Kostenrechtsreferenten­konferenz (KRRK) mit der Vorbereitung einer Gesamtreform des Justizkosten­rechts beauftragt, die im Mai 1999 einen ausformulierten Gesetzentwurf zum ZSEG unter der Bezeichnung „Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz ( JVEG)“ erarbeitet und bereits mit den interessierten Kreisen erörtert hat. 

Leider hat diese lobenswerte Initiative  erst heute  zu einem Regierungsentwurf und einem weiteren Entwurf der vier im Bundestag vertretenen Fraktionen   geführt. Bis beide - deckungsgleiche  - Entwürfe alle notwendigen parlamentarischen Hürden genommen haben werden, wird  voraussichtlich ein weiteres Jahr vergehen, so dass die nunmehr vorgesehenen Stundensätze und Auslagenpauschalen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erneut überholt sein dürften, weil sie zum Zeitpunkt des BMJ-Referentenetwurfs, also auf den 27.08.2003, berechnet wurden. Zudem ist fraglich, ob das im Entwurf angegebene Datum des Inkrafttretens zum 01.07.2004 gehalten werden kann.

 Wenn man die vergangenen Novellierungszeiträume in Betracht zieht, ist davon auszugehen, dass die neuen Stundensätze und Auslagenpauschalen wiederum zehn Jahre unverändert in Kraft bleiben. Im Hinblick darauf sollte man bei Überlegungen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Vergütungssituation der Sachverständigen u.a. auch die Entwicklung der kommenden zehn Jahre mit berücksichtigen. Im Übrigen ist die Einfügung einer zeitlich begrenzten Anpassungsklausel im Gesetz ist dringend geboten. Die Sachverständigen dürfen nicht erneut in eine 10-jährige Verlustfalle geraten.

2.  Handlungsbedarf

Der Handlungsbedarf ergibt sich zunächst aus verfassungsrechtlichen Gründen, die im Gut­achten von Prof. Ronellenfitsch (Wirtschaft und Verwaltung 2002 S. 1 ff.) deutlich und überzeugend zum Ausdruck kommen; auf die dortigen Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen. Der Handlungsbedarf ergibt sich weiter aus der Kosten- und Einkommensentwicklung seit der letzten Novellierung im Jahre 1994 und den wenig konkreten und daher auslegungsbedürftigen Gebührentatbeständen des geltenden ZSEG. Hierzu wird auf die Novellierungsvorschläge von Bleutge in der Zeitschrift "Wirtschaft und Verwaltung" (2002 S. 44)  Bezug genommen. Aufgrund der  niedrigen Stundensätze und Auslagenpauschalen und der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung wegen  zahlreicher weit und unbestimmt gefassten Gebührentatbestände sind zunehmend weniger qualifizierte Sachverständige bereit, gerichtliche Gutachtenaufträge zu übernehmen. Darunter leidet die Qualität der Rechtsprechung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der Gesetzgeber zum 01.08.2002 eine Verschärfung der Haftung des Gerichtssachverständigen eingeführt hat. In einem neuen § 839 a BGB wird bestimmt, dass der Sachver­ständige auf Schadenser­satz in Anspruch genommen werden kann, wenn er vor­sätzlich oder grob fahrlässig ein un­richtiges Gutachten erstattet und dadurch ein fehlerhaftes Gerichtsurteil verursacht. Eine solche Haftungsverschärfung erfor­dert auch eine leistungsgerechte Vergütung, um das neue Haftungsrisiko versicherungsmäßig absichern und bezahlen zu können.  Aber auch im Falle der Beibehaltung des Entschädigungsprinzips wäre es nicht vertretbar, die Novellierung des ZSEG zeitlich noch weiter hinauszuschieben. Nach neun Jahren unverän­derter Geltung des ZSEG dürfte es wohl keinem Sach­verständigen mehr zuzumuten sein, immer noch zu ei­nem Durchschnittsstundensatz von 38,50 € qualifizierte Gutachtenleistungen erbringen zu müssen, während er für vergleichbare Leistungen im außergerichtlichen Bereich mittlere Stunden­sätze von 70 bis 100 Euro erzielt. Handlungsbedarf besteht schließlich auch des­halb, weil die Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung einzelner Gebührentatbe­stände einen Punkt erreicht haben, der die Praktikabilität und Rechtssicherheit dieses Gesetzes in Frage stellt. Rechtsprechung und Kommen­tierung haben einen Umfang angenommen, der weit über die Bedeutung eines Kostengesetzes mit lediglich 19 Paragraphen hinausgeht. Zu­rückzuführen sind diese Missstände vor allem auf die weiten Beurteilungsspielräume und die Viel­zahl unbestimmter Rechtsbegriffe in den einzelnen Gebührentatbeständen, die zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen bei gleicher Sach- und Rechtslage führen.

Da in Kostensachen die obersten Gerichte des Bundes nicht angerufen werden können und mithin auf diesem Wege bundeseinheitliche Auslegungsvorgaben nicht zu erwarten sind, ist der Gesetzgeber aufgerufen, für konkrete, praktikable und anwen­dungsfreundliche Gebührentatbestände zu sorgen. Nur dadurch können Rechts­sicherheit für die Allgemeinheit und Gerechtigkeit im Einzelfall wiederherge­stellt und überflüssige Gebührenstreitigkeiten vermieden werden. Die  auf zahlreiche zu unbestimmt oder zu weit gefasste Gebührentatbestände zurückzuführenden Streitigkeiten dürfen nicht auf dem Rücken der davon be­troffenen  Sachverständigen ausgetragen werden. Besonders das Verhältnis der Sachverständigen zum Kostenbeamten leidet unter dieser Situation, woran letzt­lich nicht die Kostenbeamten und Bezirksrevisoren, sondern die zuständigen Gesetzgebungsorgane in Bund und Ländern Schuld tragen, weil sie die letzten zehn Jahre untätig geblieben sind.

3.  Die Vorschläge des neuen Entwurfs

Der nunmehr vorgelegte Regierungsentwurf weicht leider in wesentlichen  Punkten von den Vorentwürfen der Kostenrrechtsreferenten, von den Ergebnissen der beiden DIHK-Umfragen und von der eigenen Vorgabe der Einführung des Prinzips der echten Leistungsvergütung zum Nachteil der Sachverständigen  ab. In der Begründung zu § 9  (S.223 ) kann man zwar den Satz lesen, „dass sich der Entwurf an dem unter heutigen Verhältnissen vorherrschenden Leitbild des selbständig und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigern Sachverständigen und Dolmetscher orientiert“; bei der Realisierung werden die Ergebnisse der beiden DIHK-Umfragen aber nicht eins zu eins umgesetzt. Außerdem werden in der Honorartabelle des § 9 zehn Honorargruppen statt der in den Vorentwürfen vorgeschlagenen drei Gruppen gebildet. Zusätzlich werden in der Anlage 1 zu § 9 an die 60 Sachgebiete aufgezählt, denen jeweils bestimmte Feststundensätze zugeordnet werden; hier ist die Zuordnung teilweise willkürlich, teilweise unsystematisch, teilweise widersprüchlich und teilweise fehlen wichtige Sachgebiete. Es wird nach wie vor für Feststundensätze in  drei sachgebietsorientierte Kategorien plädiert und dabei  eine Einordnung bei 72 €, 87 € und 102 €  angeregt. Der Sachverständige muss nicht nur kostendeckend arbeiten, son­dern auch einen Gewinn erzielen, soll er leistungsgerecht vergütet werden. Der Regierungsentwurf wirkt unglaubwürdig, wenn er für einem wesentlichen Teil der hauptberuflich tätigen Sachverständigen (Honorarstufen 3 bis 6)   einen niedrigeren Stundensatz vorsieht als derzeit nach § 3 ZSEG mit  78,- € möglich. Die optimale Lösung für eine Vergütungsregelung wäre die Einführung eines einzi­gen Stundensatzes in Höhe von 89 € für alle Sachverständigen gewesen. Das würde dem Ergebnis der zweiten DIHK-Umfrage, die einen solchen Betrag als Durchschnittstundensatz ermittelt hat, am nächsten kommen. Man hätte damit die schon heute vorhersehbaren Streitigkeiten über die Zuordnung einzelner nicht in der Anlage 1 bis § 9 aufgeführten Sachgebiete vermieden. Die Un­zahl von Streitigkeiten zur Höhe des Stundensatzes und zur Auslegung des Rahmensatzes des gelten­den § 3 Abs. 2 ZSEG wird es zwar künftig nicht mehr geben. Statt dessen werden sich die Streitigkeiten aber auf die Frage verlagern, in welche der 60 Tätigkeitskatego­rien Sachverständigenleistungen einzustufen sind, die in der Anlage 1 zu § 9 des Entwurfs nicht genannt werden.  Positiv hervorzuheben ist jedoch die Tatsache, dass nun endlich das Endschädigungsprinzip zugunsten des Prinzips der  leistungsgerechten Vergütung ausgegeben wird und die Rahmenstundensätze durch Feststundensätze ersetzt werden.  Zu loben sind weiter die Bemühungen, die einzelnen Gebührentatbestände zu straffen, sie von Rahmensätzen und unbestimmten Rechtsbegriffen zu befreien und sie dadurch anwendungsfreundlicher zu gestalten. Das vermeidet von vornherein überflüssige Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung im Einzelfall und trägt dazu bei, das angespannte Verhältnis zwischen Sachverstän­digen und Kostenbeamten zu entkrampfen. Auch von Seiten der Sachverständi­gen wurden in der Vergangenheit die Einführung von Feststundensätzen, der Wegfall der Erhöhungsmöglichkeiten des geltenden § 3 Abs. 3 ZSEG bei ent­sprechender Höhe der Feststundensätze und die ersatzlose Streichung der sog. "Von-bis-Regelungen" bei Stundensätzen und Auslagenpauschalen angeregt.

Vorbildlich ist die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs, wonach für eine Leistung auf einem Sachgebiet, das in keiner Honorargruppe genannt wird, die  für eine vergleichbare Leistung im außergerichtlichen Bereich vereinbarten Stundensätze gelten sollen; sie sollte generalisiert werden, wodurch man den Anhang zu § 9 und die Honorartabelle in § 9 ersatzlos streichen könnte. Getrübt wird diese Regelung allerdings durch die Einschränkung „nach billigem Ermessen“; diese Einschränkung ist wegen ihres unbestimmten Gehalts kaum justiziabel. 

Im Übrigen bedeutet dies, dass Sachverständige, die einem der 60 Sachgebiete in der Anlage 1 zu  § 9 zugeordnet werden können, benachteiligt werden, weil sie gerade nicht das Honorar erhalten, welches im außergerichtlichen Bereich erzielbar ist. Da kann man den Sachverständigen nur raten, sich darum zu bemühen, dass ihr Sachgebiet nicht in der Anlage 1 zu § 9 verzeichnet wird. Dann wären sie nämlich besser gestellt, weil sie ohne Bindung an eine Eingruppierung den Stundensatz beanspruchen könnten, den sie tatsächlich im außergerichtlichen Bereich zu vereinbaren pflegen.  

Und schließlich wird nachdrücklich  begrüßt, dass der Abschlag von zehn Prozent für die Sachverständigen in den NBL ersatzlos wegfällt. Damit wird einer lange erhobenen Forderung der Sachverständigen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2003 Rechnung getragen.    

Was jedoch im neuen Gesetzentwurf  besonders zu kritisieren ist, sind die klei­nen und großen Benachteiligungen gegenüber der geltenden gesetzlichen Rege­lung. Nachstehende Kurzübersicht mag dieses dokumentieren:

(1) Es gibt kein eigenes Vergütungsgesetz nur für Sachverständige. Man regelt vielmehr die Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern zusammen mit der Vergütung von Sachverständigen,  Dolmetschern und Übersetzern in einem einzigen Gesetz, was nachteilige Auswirkungen auf die zeitnahe Vergütung von Sachverständigen zur Folge hat. Vergütungs-  und Entschädigungsregelungen in einem Gesetz vertragen sich nicht. Außerdem leidet darunter die Übersichtlichkeit der Vergütung der Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher und so werden denn auch einige Entschädigungstatbestände auf die Sachverständigen und Dolmetscher systemwidrig für anwendbar erklärt (vgl.z.B. § 6 des Entwurfs).

(2) Das Prinzip einer echten Leistungsvergütung wird nicht konsequent und praxisnah umgesetzt, da eine Vielzahl der Sachverständigen nicht die Stundensätze und Auslagenpauschalen erhalten, die sie bei vergleichbarer Leistung im außergerichtlichen Bereich erzielen.  Das Vergütungsprinzip wird leider nur teilweise realisiert. Die gegenteilige Behauptung in der Begründung zu der Anlage 1 zu § 9 (S.223) entspricht nicht der Realisierung  in den Honorarguppen des § 9 und der Anlage 1 zu § 9. In der Mehrzahl der Fälle bleiben die dort ausgeworfenen Feststundensätze 20% bis 25 % unter den von den Bestellungskörperschaften im Auftrag des BMJ ermittelten Sätzen. Unverständlich und nicht nachvollziehbar ist auch die Ungleichbehandlung der „normalen“ Sachverständigen in Bezug auf die medizinischen Sachverständigen. Für die medizinischen Sachverständigen wird in § 10 Abs. 2 eine 18-prozerntige und in § 10 Abs. 3 sogar eine 100-prozentige Erhöhung der Sätze vorgesehen; gleiches gilt auch für die Sätze in Anhang 2 zu § 10.

(3) Die Ergebnisse der beiden Umfragen des DIHK aus den Jahren 2000 und 2003 werden unverständlicherweise nicht  eins zu eins übernommen werden, so dass viele Sachverständigen nach geltendem Recht höhere Stundensätze erhalten als nach neuem Recht. Das kann wohl nicht Sinn einer Novellierung eines 10 Jahre alten Gesetzes sein.

(4) Ein Teil der Sachverständigen wird künftig einen niedrigeren Stundensatz erhalten als nach geltendem Recht. Betroffen sind insbesondere die hauptberuflich tätigen Sachverständigen, die der Gruppe 6  (Bauschäden, Maschinen, Anlagen, Immobilienbewertung, Kfz.-schäden, Kfz.-Unfallursachen) zugeordnet sind; sie erhalten nach derzeitiger Rechtslage mit 78,-€ eine höhere Entschädigung  (Höchststundensatz plus Berufszuschlag) als nach dem Entwurf, der für diesen Personenkreis lediglich 75,- € vorsieht. Damit verliert der JVEG den Charakter einer Novelle und wird vor allen Dingen seiner eigenen Vorgabe, das Vergütungsprinzip einzuführen und die Sachverständigen leistungsgerecht zu vergüten, nicht gerecht.

(5) Die Bevorzugung der Sachverständigen für die Sachbereiche, die nicht in der Anlage zu § 9 verzeichnet sind, ist nicht akzeptabel. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 können diese Sachverständigen nämlich die Stundensätze in Rechnung stellen, die tatsächlich für Leistungen dieser Art allgemein im außergerichtlichen Bereich vereinbart werden. Entweder muss diese Bevorzugung  ersatzlos gestrichen werden, oder, was entschieden besser wäre, das Prinzip der Einzelvereinbarung wird generalisiert, so dass  die Anlage 1 zu § 9 samt Honorartabelle in § 9 überflüssig würde. Auf jeden Fall sollte die Einschränkung der Vergütung durch das Kriterium „nach billigem Ermessen“ ersatzlos gestrichen werden, weil dieser unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Rechtsbegriff einen Quell überflüssiger Streitigkeiten bilden dürfte.

(6) Die Zahl der Honorargruppen ist mit zehn zu hoch und die jeweils ausgeworfenen Stundensätze sind zu niedrig, wenn man sie mit der derzeitigen Rechtslage und den Ergebnissen der beiden DIHK-Umfragen vergleicht. Es sollte wie in den ersten JVEG-Entwürfen der Kostenrechtsreferenten lediglich drei Honorargruppen vorgesehen werden, denen Stundensätze von 72 Euro,  87 Euro und 102 Euro zugeordnet werden.

(7) Die Zuschlagstatbestände des § 3 Abs. 3 ZSEG fallen ersatzlos weg. Dem könnte nur zugestimmt werden, wenn für alle Berufsgruppen die höheren  Stundensätze aus dem außergerichtlichen Bereich übernommen würden.

(8) Die Liste der 60 katalogisierten Sachbereiche in Anlage 1 zu § 9 mit der jeweiligen Zuordnung einzelner Sachgebiete zu der Honorartabelle in § 9 ist in sich unschlüssig, systemwidrig, widersprüchlich und fachlich nicht nachvollziehbar.

(9) In der Anlage 1 zu § 9 werden nur die Sachgebiete der Industrie- und Handelskammern berücksichtigt. Wo sind die Sachbereiche der Landwirtschaftskammern, der Handwerkskammern, der Architektenkammern, der Ingenieurkammern und des Bayerischen Sachverständigengesetzes einzuordnen?

(10) Es erfolgt keine  Anpassung  des Aufwendungsersatzes und der Auslagenpauschalen der geltenden §§ 8 bis 11 ZSEG an die in den letzten zehn Jahren stattgefundene Kostensteigerungen. Eine Ausnahme wird beim  Kilometergeld gemacht, das aber mit 0,30 € pro Kilometer unrealistisch ist; hier sollte die Pauschale mindestens 0,50 € pro Kilometer betragen.

(11) Die Übernachtungskosten werden nicht mehr in voller Höhe ersetzt, weil das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt wird. Nur bei Nachweis der Unvermeidbarkeit gewährt das Gesetz vollen Kostenausgleich.

(12) Die Aufwandsentschädigungen  in § 10 Abs. 1 u. Abs. 2 ZSEG für die ersten vier bzw. acht Stunden in Höhe von jeweils 3 € wird ersatzlos gestrichen. Die entsprechende Regelung des § 6 wird immer noch als Entschädigungstatbestand ausgestaltet, obwohl für Sachverständige doch überall das Prinzip der echten Vergütung  eingeführt werden soll. Das betrifft leider auch das Übernachtungsgeld, für das nur noch die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gelten sollen.

(13) Die Regelung des § 11 Abs. 2 ZSEG, wonach der Sachverständige für die eigenen Handakten ein Exemplar der Reinschrift und notwendige Kopien erstattet erhält, wird ersatzlos gestrichen.

(14) Der Beschwerdewert in § 16 Abs. 2 wird von 50 Euro auf 200 Euro erhöht, wodurch eine erhebliche Rechtsverkürzung für die Sachverständigen eintritt.

(15) Aufträge von Gerichtsvollziehern werden nicht mehr als Privataufträge abgerechnet, sondern dem JVEG unterworfen.

(16) Die Verjährung des Rückerstattunganspruchs beträgt bis zu vier Jahre.

(17) Es gibt keine  Sondertatbestände für

-   den Einsatz wertvoller Geräte und Einrichtungen (bisher in § 3 Abs.2) nach dem
    Vorbild des § 17 a ZSEG;

-   die Vergütung des sachverständigen Zeugen;

-   die Sachverhalte der Kürzung und des Verlustes des Vergütung bei
    Überschreitung des Kostenvorschusses, bei Unbrauchbarkeit des Gutachtens,
    bei Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und bei Verstoß gegen die
    Pflicht zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung;

-   die regelmäßige Anpassung an die Einkommens- und Kostenentwicklung durch
    ein Zeitgesetz oder eine Indexklausel, die sich beispielsweise an den
    Richtergehältern orientieren könnte.

B.  Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 (Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte)

Nunmehr sollen neben den Gutachtenaufträgen der Gerichte und Staatsanwaltschaften auch die Aufträge von Gerichtsvollziehern in den Geltungsbereich des JVEG einbezogen werden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das JVEG auf diesen Auftraggeberkreis ausgedehnt wird.

Vorschlag: Der Auftrag des Gerichtsvollziehers an den Sachverständigen wird aus dem Gesetzentwurf herausgenommen.

Zu § 2 (Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs)

Gegen die Frist von drei Monaten gibt es keine Bedenken. Positiv ist zu bewerten, dass mein früherer Vorschlag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nunmehr in Abs. 2 berücksichtigt wurde.

Der Sachverständige muss regelmäßig bis zu drei Monate nach Rechnungsstellung auf die Auszahlung der von ihm in Rechnung gestellten Vergütung warten. Deshalb ist er zur Vor- und Zwischenfinanzierung gezwungen. Das verursacht hohe Zinsen wegen der Inanspruchnahme von Überziehungskrediten. Deshalb sollte geregelt werden, dass der Anspruch mit Rechnungsstellung fällig wird und von diesem Zeitpunkt an in Anlehnung an § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird.  

Der Verjährungsfrist in Abs. 4 von drei Jahren wird widersprochen. Es ist dem Sachverständigen nicht zumutbar, dass er noch nach drei Jahren mit Rückerstattungsansprüchen überzogen werden kann. Die Frist kann sogar bis zu  vier Jahre betragen, wenn man bedenkt, dass die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in der die Zahlung erfolgt ist. Es fragt sich, ob dem Staat überhaupt ein Rückerstattungsanspruch gegeben werden sollte, wenn das Gericht eine Festsetzung nach § 4 vorgenommen hat. Hilfsweise  wird eine Frist von zwei Jahren vorgeschlagen, die mit Ablieferung des Gutachtens bei Gericht zu laufen beginnt.

Vorschläge Ein Rückerstattungsanspruch wird ausgeschlossen, wenn gerichtliche Festsetzung erfolgt ist. Hilfsweise sollte die Verjährungsfrist von drei Jahren auf zwei Jahre reduziert werden und der Beginn des Laufs der Frist auf den Zeitpunkt der Abgabe des Gutachtens festgelegt werden. Die Vergütung wird mit Ablieferung des Gutachtens fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Zu § 3 (Vorschuss)

Die Absicht, dem Sachverständigen die Möglichkeit, einen Vorschuss zu be­anspruchen, zu erleichtern, wird nachhaltig begrüßt. Der Begründung ist inso­weit zuzustimmen als die derzeit geltende Regelung des § 14 ZSEG  in der Tat schwer zu handhaben ist. Die vorgeschlagene Regelung enthält jedoch immer noch der­art einengende Voraussetzungen, dass die Gewährung eines Vorschusses - wie bisher - nur in wenigen Ausnahmefällen möglich sein dürfte. Bei den Auf­wendungen oder den Fahrtkosten muss der Sachverständige "erhebliche" Kosten nachweisen. Bei der Zeitentschädigung muss bereits eine Teilleistung in Höhe von mindestens 2.000 € erbracht worden sein. Bei dem unbestimmten Rechtsbe­griff "erheblich" wird es wieder einmal zu Auslegungsstreitigkeiten kommen, die sich durch Angabe einer konkreten  Zahl leicht vermeiden ließen. Bei dem Betrag von 2.000 € wird kaum ein Sachverständiger einen Vorschuss bekommen.

Es ist den Sachverständigen nicht länger zuzumuten, die Kosten der Vorarbeiten und die notwendigen Auslagen für die gesamte Zeit vom Auf­tragseingang bis zur Ablieferung des Gutachtens  vorzufinanzieren und dann nach der Ablieferung auch noch drei Monate bis zur Auszahlung zuwarten zu müssen. Der Sachverständige kann im letzten Fall noch nicht einmal Verzugszin­sen geltend machen.

Vorschlag: Jeder Sachverständiger sollte ohne Voraussetzungen einen An­spruch auf Vorschuss bekommen, der 50% der voraussichtlichen Gesamtvergü­tung betragen könnte. Hilfsweise wird vorgeschlagen den Betrag von 2.0000 € auf einen Betrag von 1.000 € zu senken.

Zu § 4 (Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde)

Absätze 1 und 2 entsprechen weitgehend dem geltenden Recht in § 16 ZSEG; insoweit sind keine Bedenken geltend zu machen. Es sollte jedoch überlegt werden, ob man nicht die heute schon vorhersehbaren Streitigkeiten mit dem Kostenbeamten über die richtige Zuordnung in die einzelnen Sachbereiche dadurch vermeiden könnte, dass man das Gericht bereits bei Formulierung des Beweisbeschlusses vor Auftragsvergabe verpflichtet, die Zuordnung nach § 9 vorzunehmen. Dann könnte auch der Sachverständige seiner in der ZPO vorgesehnen Verpflichtung besser nachkommen, vorab zu prüfen, ob der eingezahlte Kostenvorschuss die voraussichtliche Vergütung und die Auslagen abdeckt. 

Dass der Sachverständige nach Abs. 3 nur dann eine Beschwerde einlegen kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt ist dagegen nicht hinnehmbar. Dies bedeutet in einer Vielzahl von Fällen eine bedenkliche Rechtsverkürzung, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdesumme zur Zeit bei 50,- € liegt.  Die zweite Möglichkeit, zu einer Beschwerde zu kommen, wenn das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulässt, dürfte in Kostensachen äußerst selten vorkommen. Außerdem kann der Sachverständige die Zulassung nicht im Klagewege erzwingen.

Vorschlag: In § 4 wird eine Regelung aufgenommen, wonach das Gericht bereits im Beweisbeschluss festzulegen hat, in welche der 60 Kategorien eine gutachterliche Tätigkeit einzuordnen ist, falls die Tätigkeit nicht ausdrücklich in der Tabelle zu § 9 bezeichnet ist. Der Beschwerdewert bleibt bei 50 € und wird nicht auf den vierfachen Betrag erhöht.

Zu § 5 (Fahrtkostenersatz)

Zunächst einmal ist positiv festzuhalten, dass die Beförderungsauslagen des Sachverständigen  nicht mehr wie nach geltendem Recht nach seinen persönlichen Verhältnissen erstattet werden. Weiter wird begrüßt, dass die 200-Kilometerbegrenzung für die Nutzung des eigenen Pkw ersatzlos entfallen ist. Und schließlich wird unterstützt, dass die unterschiedlichen Kilometerpauschalen für Sachverständige und Zeugen ersatzlos entfallen sind.

Kritisiert wird die zu geringe Erhöhung der Kilometerpauschale von 0,27 Euro auf 0,30 Euro. Es wird die Einführung eines Kilometergeldes vorgeschlagen, dass sich an den entsprechenden Tabellen des ADAC orientiert. Es müssten mindestens 0,50 Euro pro gefahrenen Kilometer gewährt werden.  

Schließlich sollte auch das Problem der Kostenerstattung für eine Bahncard an­gegangen werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass es dazu unterschiedliche Ge­richtsentscheidungen und Kommentarstellen gibt, nur weil es keine klare ge­setzliche Aussage zu diesem Problem gibt. Es wird dafür plädiert, dass diese Kosten vom Sachverständigen nach seinem Ermessen anteilig in Ansatz ge­bracht werden können, wenn sich dadurch die Gesamtkosten eines einzelnen Falles nicht erhöhen. Da der Sachverständige einen Anspruch auf die "norma­len" Fahrtkosten hat, kann er sie durch Nutzung der Bahncard halbieren und die Differenz bis zu den vollen Kosten für die Bezahlung der Bahncard benutzen. Nach Abzahlung der Bahncard in den ersten zwei oder drei Verfahren am Beginn des Geltungsjahres werden alle folgenden Bahnfahrten billiger, was sich für die Prozessparteien kostenmäßig nur positiv auswirken würde.

Abgelehnt wir die neue Regelung, dass bei Nutzung von Taxis oder Mietwagen nur die Kosten bis 0,30 € pro Kilometer bezahlt werden.

Vorschläge: Das Kilometergeld wird auf einen kostendeckenden Betrag erhöht. Die Kosten für die Bahncard können anteilig in Rechnung gestellt werden, wenn sich dadurch die Gesamtkosten für eine Bahnfahrt ohne Bahncard nicht erhöhen. Die Kosten für die notwendige Benutzung von Taxi und Mietwagen werden ohne Einschränkungen in voller Höhe erstattet.

Zu § 6 (Entschädigung für Aufwand)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 10 des geltenden Rechts. Weggefallen sind der Aufwendungsersatz für die ersten 8 Stunden beim Auswärtstermin, der Aufwendungsersatz für Termine am Aufenthaltsort (bei Abwesenheit von mehr als vier Stunden) und der volle Aufwendungsersatz für eine notwendige Übernachtung. Für die Übernachtung  sollen die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gelten, was bedeutet, dass der Sachverständige den üblichen Hotelpreis von 100, -- € nicht mehr in voller ersetzt bekommt. Nach § 10 Abs. 2 BRKG beträgt das Übernachtungsgeld ohne Nachweis 20 €. Mit Nachweis wird der über 20 € liegende Betrag nach § 10 Abs. 3 BRKG nur bis zu 50% des Gesamtbetrags des Übernachtungsgeldes erstattet. Auf der Differenz bleibt der Sachverständige sitzen, es sei denn, er weist einen Ausnahmefall nach § 10 Abs.3 Satz 3 BRKG nach; dazu muss er sich auf eine Unvermeidbarkeit der Mehrkosten berufen können.

Bedauerlich ist, dass diese Regelung dem Entschädigungsprinzip unterworfen wird, obwohl doch für die Sachverständigen, und Dolmetscher das Prinzip der echten Leistungsvergütung eingeführt werden soll. Das zeigt sich daran das dass Tagegeld und die Übernachtungskosten keine eigene Regelung erfahren, sondern durch Verweisung auf andere, nicht zeitgemäße  und für andere Zielgruppen bestimmte Regelungen berechnet werden.

Vorschlag: Es wird vorgeschlagen, für Auswärtstermine die alte Regelung für die ersten 8 Stunden beizubehalten und die Übernachtungskosten in voller Höhe zu gewähren. Das Vergütungsprinzip sollte zumindest für Sachverständige auch hier eingeführt werden.

Zu § 7 (Ersatz für sonstige Aufwendungen)

Die Regelung des § 7 entspricht mit kleinen Änderungen der geltenden Regelung des § 11 ZSEG. Positiv bleibt anzumerken, dass es künftig für Farbkopien 2 Euro je Seite geben soll. 

Vorschläge: Es wird vorgeschlagen, bei Anfertigung von Kopien auf die Einschränkung von 50 Seiten ersatzlos zu verzichten und auch für die Kopien von mehr als 50 Seiten ebenfalls 0,50 Euro  pro Seite zu bewilligen.

Schließlich wird angeregt, den  geltenden § 11 Abs. 2 ZSEG auch insoweit in das neue Gesetz zu übernehmen, als der Sachverständige die Kosten für Abschriften und Ablichtungen für seine Handakten erstattet bekommt.

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